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SATZUNG

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SATZUNGEN 
des Österreichischen Gewichtheberverbandes | Landesverband Niederösterreich (NÖGV)

 

§1 Namen und Sitz des Verbandes

Der Verband führt den Namen Österreichischer Gewichtheberverband, Landesverband Niederösterreich (NÖGV) ist die Vereinigung der in Niederösterreich bestehenden Vereine dieser Sportart und hat seinen Sitz in Sankt Pölten. Der NÖGV erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich. Er ist gemeinnützig im Dienste der Volksgesundheit.       

Der NÖGV ist ein Zweigverein des Österreichischen Gewichtheberverbandes (ÖGV) und gehört der Landessportorganisation des Bundeslandes Niederösterreich an. Als national und international tätiger Fachverband bekennt er sich zur Republik Österreich und zur österreichischen Nation deren Grundsätze er vertritt.

 

§2 Zweck des Verbandes

a) die Verbreitung, Förderung, Pflege und Überwachung, sowie die Regelung aller den Gewichthebersport betreffenden Angelegenheiten und die Mitwirkung an denselben im zuständigen nationalen und internationalen Bereich, außerdem die Überwachung der Bezirke und Vereine, b) die Vertretung des Gewichthebersports und der Verkehr mit nationalen und internationalen Sportorganisationen, c) die Durchführung von Meisterschaften, nationalen und internationalen Wettkämpfen und die Beteiligung an solchen, die Durchführung von Lehrgängen, Schulungen und sportlichen Veranstaltungen sonstiger Art, d) die Schaffung, Herausgabe und Überwachung, sowie die Kontrolle der für den gesamten Gewichthebersport in Niederösterreich vorgesehenen Bestimmungen und Richtlinien, e) die Förderung der Gemeinschaftsarbeit innerhalb des NÖGV im Zusammenwirken mit den Bezirken und Vereinen, sowie mit den Organen des Verbandes, f) die Herausgabe eigener Mitteilungen und Nachrichten, g) die fachliche, rechtliche, organisatorische und wirtschaftliche Interessensvertretung bei übergeordneten Einrichtungen und vor Behörden, h) die Herstellung von Gutachten sportlicher Art und die Mitarbeit in allen zuständigen Gremien des Sports, i) die Förderung der Entwicklung durch Gründung und Werbung von Vereinen und Sektionen, die nach den Richtlinien des NÖGV und des ÖGV den Gewichthebersport betreiben und schließlich die fachliche Aus- und Fortbildungstätigkeit im Verbandsbereich.

 

§3 Gliederung des NÖGV

Der Verband kann, falls erforderlich und vom Vorstand beschlossen, in Bezirke gegliedert werden. Sie erstrecken ihre Tätigkeit auf jenes Gebiet, das ihnen durch Vorstandsbeschluss zugewiesen wird. Die Bezirke tragen den des Verbandes mit der vom Vorstand beschlossenen Bezirksbezeichnung. Die Bezirke sind Gliederungen des Verbandes und daher in ihrer Tätigkeit an die Beschlüsse des Verbandstages, des Vorstandes gebunden und haben sich in ihrer Tätigkeit als Durchführungsorgan an die Satzungen und Bestimmungen des NÖGV zu halten. Die Bezirke werden vom Bezirksvorstand geleitet, dieser besteht aus einem Obmann, einem Kassier, eine Sportwart, einem Schiedsrichterreferenten und einem Beisitzer. Sie wählen aus ihrer Mitte den Stellvertreter des Obmannes. Die Kassengebarung der Bezirke wird vom Kontrollausschuss des NÖGV geprüft. Die Bezirkstage sind spätestens einen Monat vor dem Verbandstag des NÖGV durchzuführen. Die Ausschreibung des Bezirkstages erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Bezirkstag. Jeder Bezirksverein kann mit je zwei stimmberechtigten Vertretern am Bezirkstag teilnehmen. Beim Bezirkstag sind die Mitglieder des Bezirksvorstandes stimmberechtigt.

Die Obmänner haben beim Verbandstag des NÖGV, sowie im Vorstand des NÖGV Sitz und Stimme. Hat ein Obmann ein anderes Vorstandsamt inne, wird der Bezirk durch den Stellvertreter des Obmannes vertreten. Die Sitzungen werden 2 vom Obmann einberufen, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und dieses ist unverzüglich nach durchgeführter Sitzung den NÖGV zuzuleiten. Der NÖGV - Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse der Bezirke aufzuheben, wenn dadurch Satzungen des ÖGV, des NÖGV oder Bestimmungen und Beschlüsse dieser Einrichtungen verletzt oder gefährdet werden oder wenn sonstige vom Vorstand festgestellte Mängel vorliegen, die dem Verband nicht zuträglich wären.

 

§4 Mittel des Verbandes

Die für die Verbandszwecke erforderlichen Mittel des NÖGV werden aufgebracht durch

a) Subventionen, Mitgliedsbeiträgen, Sportförderungsbeiträge sonstiger Art, Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, b) durch Erträgnisse aus Veranstaltungen, c) durch die vom Vorstand zu bestimmenden Beiträge, Abgaben, Gebühren, Nenngeldern und sonstige finanziellen Leistungen der Mitglieder, d) Geldstrafen, die über Mitglieder nach durchgeführtem Verfahren verhängt werden können, e) Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren, f) Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen,

 

§5 Arten der Mitgliedschaft

a) ordentliche Mitglieder (Vereine), b) Verbandsangehörige, c) Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind Vereine, die den Gewichthebersport nach den Grundsätzen und Bestimmungen des ÖGV und des NÖGV ausüben. Die Aufnahme wird durch    § 5 der Satzungen des NÖGV und den Bestimmungen des ÖGV geregelt. Verbandsangehörige sind die Mitglieder der Verbandsorgane des NÖGV, eventueller Ausschüsse, des Schiedsrichterkollegiums und der Bezirke sowie die beim ÖGV und NÖGV gemeldeten Mitglieder der Vereine, für die Meldepflicht besteht. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Gewichthebersport erworben haben. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten können nur über Antrag des Vorstandes, für welche  ¾ - Mehrheit erforderlich ist, vom Verbandstag mit ¾ - Mehrheit gewählt werden. Sie haben bei dem Verbandstag Sitz und Stimme. Ehrenpräsidenten haben das Recht, an den Sitzungen der unter    § 8 a - c genannten Verbandsorgane stimmberechtigt teilzunehmen. Zu Ehrenpräsidenten können nur solche Funktionäre gewählt werden, die im Zeitraum von mindestens drei Funktionsperioden dem NÖGV als Präsident angehörten. Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden, die im Besitze des Ehrenzeichens in Gold des NÖGV sind und sich bleibende Verdienste um den NÖGV erworben haben. Bei einem Verbandstag des NÖGV kann unter Einhaltung der Bestimmungen des § 4 jeweils nur eine Ehrenpräsidentschaft und bis zu zwei Ehrenmitgliedschaften verliehen werden. Die vom Vorstand zu beschließende Ehrenzeichenordnung hat die im NÖGV bestehenden Ehrenzeichen zu erfassen und die Vergabe zu regeln.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person weiblichen oder männlichen Geschlechtes werden, die sich zu einem freien, unabhängigen demokratischen Österreich bekennt. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern des NÖGV, gem. § 4a der Statuten, entscheidet der Vorstand - nach Vorliegen eines vom ansuchenden Verein zu stellenden Antrages - nach Vorlage der behördlich nicht untersagten Satzungen, die mit jenen des ÖGV und des NÖGV nicht im Widerspruch stehen (Grundsätze), endgültig. Für die Aufnahme ist weiters erforderlich a) eine Liste des zuletzt gewählten Vorstandes, b) eine Erklärung der Vereinsleitung, satzungsgemäß gezeichnet, dass sich der Verein zu den Satzungen, Grundsätzen, Bestimmungen und Beschlüssen des ÖGV und NÖGV bekennt, c) der Erlag aller vorzuschreibenden Gebühren und Abgaben. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden, wenn wesentliche Gründe vorliegen, die mit dem Vereinszweck nicht vereinbar sind.

 

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.  Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieser trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit seiner 3 Zahlungsleistung im Rückstand ist, die Verpflichtung der fälligen Beiträge bleiben hievon unberührt. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt: Wenn dieses den Statuten des NÖGV oder ÖGV grob oder trotz Abmahnung wiederholt zuwiderhandelt, oder wenn dieses das Ansehen oder die Interessen des NÖGV oder ÖGV missachtet oder verletzt, oder wenn dieses die Einigkeit im NÖGV oder ÖGV stört oder zu stören sucht oder gefährdet. Das ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich gegen die ihm mitgeteilte Entscheidung der Verbandsleitung an die Generalversammlung berufen, doch muss diese Berufung binnen vier Wochen beim Verband nachweislich eingelangt sein. Die Berufung muss vollständig begründet sein, hat aber keine aufschiebende Wirkung. (Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung)

 

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder, Verbandsangehörige, Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder des NÖGV, gemäß § 4 a - c, gemeinschaftlich als NÖGV - Angehörige bezeichnet, haben die Satzungen, sowie die satzungsgemäßen Bestimmungen und Beschlüsse des NÖGV und ÖGV uneingeschränkt anzuerkennen und die daraus resultierenden Verpflichtungen zu erfüllen. Ebenso verbindlich für alle NÖGV - Angehörigen sind die Grundsätze des NÖGV (§1) und die Zwecke des Verbandes, die Anerkennung und Erfüllung aller Aufgaben aus den Verbandsprogramm und dem Terminkalender. Die Durchführung sportlicher Konkurrenzen und Veranstaltungen sonstiger Art an einem Verbandstermin ist nicht gestattet. Verbandstermine sind Termine des NÖGV und jene der Bezirke, sofern sie den Verbandsvereinen bekannt gemacht wurden. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand des NÖGV. Die NÖGV - Angehörigen sind ferner verpflichtet, den NÖGV und seine Organe in jeder Hinsicht bei Durchführung von Veranstaltungen nach besten Kräften zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, das Verbandsansehen in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern und zum gemeinsamen Erfolg in bester Weise beizutragen. Verbandsvereine die ihren finanziellen und sonstigen Verbandsverpflichtungen nicht entsprechen, können vom Vorstand des NÖGV mit Strafen im Sinne der vom Vorstand zu erfassenden Rechts- und Strafordnung belegt werden. Verbindlichkeiten sind zahl- und klagbar an jenem Ort, der vom Verband bestimmt ist. Die Vereine sind verpflichtet, nach durchgeführter Generalversammlung unverzüglich die Liste des neugewählten Vorstandes dem NÖGV nachweislich zuzustellen. Satzungsänderungen sind unaufgefordert dem NÖGV anzuzeigen. Den NÖGV - Angehörigen stehen, sofern die Satzungen nichts anderes vorsehen, alle sich aus dem Verbandsverhältnis ergebenden Rechte zu, insbesondere a) das Recht auf fachliche, rechtliche und wirtschaftliche Interessensvertretung sofern es gemeinsame Anliegen aller Vereine betrifft, b) die Vertretung des Gewichthebersportes vor Behörden, Körperschaften und Einrichtungen privater und öffentlicher Art, c) auf Teilnahme an Veranstaltungen des NÖGV, insbesondere an den Meisterschaften, Lehrgängen und Schulungen, Wettkämpfe im Rahmen der vom NÖGV und ÖGV zu erlassenden Bestimmungen, Richtlinien und Ausschreibung, d) sämtliche sich aus den Satzungen und Beschlüssen des Verbandes ergebenden Rechte unter Berücksichtigung aller einschlägigen Bestimmungen.

 

§9 Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind: Die Generalversammlung, Der Vorstand, Die Bezirksvorstände,

Der Rechtsausschuss, Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in dem Statut erläuterte Funktionen- und Zeichnungsberechtigung regeln.

 

§10 Die Generalsversammlung

Die ordentliche Generalversammlung (NÖGV Verbandstag) findet alle vier Jahre im Jahr der Olympischen Sommerspiele im letzten Viertel des Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes oder wenn die Hälfte der ordentlichen Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes oder die Kontrolle dieses verlangen. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor 4 dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Stimmberechtigt sind die Vereine des NÖGV, gem. §4a, durch schriftlich bevollmächtigte und dm Verein tatsächlich als Mitglied angehörende Delegierte, ferner die Mitglieder des Vorstandes, die Ehrenpräsidenten, die Ehrenmitglieder, einschließlich der Bezirksobmänner, sowie die Mitglieder des Kontrollausschusses. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Stimmberechtigten haben sich mit einer vom NÖGV auszustellenden Stimmkarten auszuweisen und mit dieser an den Abstimmungen teilzunehmen. Die Stimmkarte ist zwingend vorgesehen. Die Wahl und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident , bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. 

Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§11 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Feststellung der Stimmberechtigten b) Bericht über die Protokollführung der letzten Generalversammlung

c) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses der amtsführenden Funktionäre. d) Bericht des Kontrollausschusses, Beratung, Entlastungsantrag und Abstimmung e) Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte Anträge f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbandes. g) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kontrollmitglieder und des Schiedsgerichtes. h) Wahl von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern über Antrag des Vorstandes

 

Wahlordnung:

Das Wahlkomitee (WK) des NÖGV besteht aus drei Obmännern der Bezirke und je einem vom Vorstand und der Kontrolle zu bestimmenden Vertreter der Organe. Es wird zur ersten Sitzung vom Vorstand des NÖGV einberufen, sodann von dem im Wahlkomitee zu wählenden Vorsitzenden des Wahlausschusses. Das Wahlkomitee muss die Beratungen über den Wahlvorschlag so zeitgerecht abschließen, dass dieser den Stimmberechtigten spätestens vor Beginn der Generalversammlung schriftlich vorgelegt werden kann. Wird der Wahlvorschlag von der Generalversammlung nicht angenommen, hat das Wahlkomitee deinen weiteren Vorschlag bei der Generalversammlung vorzulegen. Findet auch dieser nicht die Zustimmung der Generalversammlung, ist das Wahlkomitee verpflichtet, den kandidierenden Präsidenten den Beratungen hinzu zuziehen, um einen Wahlvorschlag zu erstellen. Die Abstimmung über die Kandidatenliste erfolgt offen und wird en bloc abgestimmt, ausgenommen sind der Präsident und die Vizepräsidenten. Nach der Wahl der Vorstandsmitglieder wird über die Vizepräsidenten einzeln, am Schluss über den Präsidenten abgestimmt, es genügt die einfache Mehrheit.

Den Wahlakt leitet der Vorsitzende des Wahlkomitees.

 

§12 Der Vorstand

Der Vorstand ist nach der Generalversammlung das höchste Organ und somit für alle Verbandsangelegenheiten zwischen der Generalversammlung zuständig. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, bis zu zwei Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Finanzreferenten, dem Sportwart, dem Jugendsportwart, den Schiedsrichterobmännern, den Bezirksobmännern und bis zu vier Beisitzern mit festzulegenden Aufgaben oder Referaten. Ehrenpräsidenten haben das Recht an den Sitzungen des Vorstandes stimmberechtigt teilzunehmen. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, ein an seiner Stelle wählbares Mitglied zu kooptieren. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, schriftlich, per Fax oder per E-Mail einberufen. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder der Kontrolle verlangen. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung ein Vizepräsident. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesenden ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§13 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) technischen und administrative Maßnahmen

b) Schiedsrichterwesen c) Aus- und Fortbildung d) Verwaltung des Verbandsvermögen;

e) Rechtssektor und f) Meisterschafts- und Veranstaltungswesen g) Aufnahme und Streichung von Verbandsmitgliedern.

 

§14 Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder

Der Präsident ist der höchste Verbandsfunktionär: Ihm obliegt die Vertretung des Verbandes, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung, bei Geschäftsführungssitzungen und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung, der Geschäftsführungssitzungen und der Vorstandssitzungen. Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Verbandes verantwortlich. Schriftliche Ausfertigung und Bekanntmachungen des Verbandes, insbesondere den Verband verpflichtenden Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Finanzreferenten gemeinsam zu unterfertigen. Die Sportwarte haben die sportlichen Belange des Verbandes wahrzunehmen. Ausschreibungen von Meisterschaften, Führung der Tabellen und Rekorde.

 

 

§15 Geschäftsführung

 

Die Geschäftsführung besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten, dem Finanzreferenten, oder in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, und dem Schriftführer oder in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Die Geschäftsführung fasst Beschlüsse kooperativ in den Bereichen Sport und Finanzen mit einfacher Mehrheit und erstattet dem Vorstand darüber in der nächst folgenden Vorstandssitzung Bericht.

 

 

§16 Kontrolle

In den Kontrollausschuss sind drei Personen auf die Dauer von vier Jahren zu wählen.

Dem Kontrollausschuss obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Ihnen ist jede Auskunft zu erteilen und Einsicht in alle Verbandsunterlagen zu gewähren. Im übrigen gelten für die Kontrolle die Bestimmungen für Vorstandsmitgliedern. Der Kontrollausschuss hat dem Vorstand und der Generalversammlung zu berichten. Beanstandungen sind dem jeweils betroffenen Verbandsorgan unmittelbar zur Kenntnis zu bringen.

 

§17 Schiedsgericht

Alle aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, sofern nicht die Zuständigkeit des Rechtsausschusses gegeben ist, werden durch ein Schiedsgericht geregelt. Das Schiedsgericht besteht aus zwei von den Streitteilen zu nominierenden Vertretern, die dem Vorstand innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Aufforderung schriftlich zu nennen sind. Der Vorstand setzt sodann den ersten Sitzungstermin der Streitteilvertreter fest, bei dem sich diese auf einen der vom Verbandstag, über Vorschlag des Wahlkomitees zu wählenden drei Vorsitzenden des Schiedsgerichtes einigen müssen. Erfolgt eine Einigung nicht, bestimmt der Rechtsausschuss des NÖGV den Vorsitzenden aus dem erwähnten Kreis. Das Schiedsgericht hat zwei Wochen der Wahl des Vorsitzenden seine Tätigkeit aufzunehmen. Es ist bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder beschlussfähig und seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 

Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind unanfechtbar. Der Vorsitzende stimmt mit. In allen im Vereinsgesetz oder anderen Gesetzesbereichen vorgesehenen Fällen bleibt der ordentliche Rechtsweg offen und zulässig. In allen Strafangelegenheiten entscheidet der Rechtsausschuss des Verbandes.

 

§18 Rechtsausschuss

Der auf Grund einer vom Vorstand zu beschließenden Rechts- und Strafordnung tätig ist, besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und drei Beisitzern. Der RA entscheidet in allen Satzungs-, Rechts- und Strafangelegenheiten des NÖGV die ihm vom Vorstand übertragen werden. Bei Ausschüssen steht dem RA 6 das Antragsrecht an den Vorstand zu, der hierüber zu entscheiden hat. Die Rechts- und Strafordnung des NÖGV ist jener des ÖGV anzugleichen, jedoch nur insoweit, dass keine Widersprüche bestehen. Die Rechtsund Strafordnung ist für alle NÖGV - Angehörige gemäß § 4 a - c verbindlich. Es bleibt ihnen jedoch der ordentliche Rechtsweg in all jenen Fällen offen, wo die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist.

 

§19 Auflösung des Verbandes

Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, auf welcher mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, die ihren materiellen Pflichten nachgekommen sind, anwesend sind und zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen. Das Vermögen fällt im Auflösungsfall dem ÖGV zu, der es einem gemeinnützigen Zwecke zuzuführen hat.

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